Betriebliches Eingliederungsmanagement im Detail
Sind Beschäftigte länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, sind nicht mehr nur die Sozialversicherungsträger sondern auch die Arbeitgeber aufgefordert, betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz zu unterstützen (§167 (2) SGB IX).
Hintergrund & Ziele
Die demografisch bedingte Verschiebung der Altersstruktur in der Erwerbsbevölkerung hat ihre Folgen: Neben immer längerer Arbeitsunfähigkeit und hoher Kosten durch krankheitsbedingte Fehlzeiten ist hier insbesondere das altersbedingte Risiko einer dauerhaften Leistungsminderung zu nennen. Dies ist schon heute ablesbar: So ist unter den beschäftigten BKK-Mitgliedern der Anteil der AU-Tage mit einer Dauer von mehr als sechs Wochen in den letzten zehn Jahren um vier Prozent angestiegen (BKK Dachverband 2015). Die Mehrheit dieser Fälle sind psychische Störungen und Tumorerkrankungen.
Mit der Etablierung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) soll Arbeitsunfähigkeit überwunden und einem wiederholten Arbeitsausfall vorgebeugt werden. Darüber soll BEM die Leistungsfähigkeit verbessern, die Erwerbsbeteiligung durch Vermeidung von Frühberentungen und Verlängerung der Lebensarbeitszeit sichern und krankheitsbedingte Kündigungen verhindern.
Steuermann & Lotse
Jeder Arbeitgeber ist bei den entsprechenden Voraussetzungen dazu verpflichtet, allen Beschäftigten unabhängig von der Art ihrer Erkrankung ein BEM-Verfahren anzubieten. Die Verantwortung trägt er auch, wenn er innerbetriebliche Stellen mit der Umsetzung beauftragt, z.B. den Betriebs- oder Personalrat, das Integrationsteam, die Schwerbehindertenvertretung oder den Betriebsarzt. Im Zentrum steht der betroffene aber richtungsbestimmende Arbeitnehmer
Wiederherstellung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit
Die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit sind vielfältig. Das BEM-Gesetz lässt hier den passenden Gestaltungsfreiraum – von der Belastungserprobung und Arbeitstherapie nach
§ 42 SGB V über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 33 - § 38 SGB IX sowie § 35 SGB VII bis hin zur Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder die Anpassung der Arbeitsaufgaben. Vieles ist möglich!
Eine häufige und erfolgreiche Form der beruflichen Reintegration ist die „stufenweise Wiedereingliederung“ (§ 74 SGB V, § 28 SGB IX): Sie bietet den Betroffenen die Möglichkeit, sich allmählich an die Anforderungen des Arbeitsplatzes zu gewöhnen und die verlorene Leistungsfähigkeit Schritt für Schritt wieder aufzubauen. Während dieser Zeit dauert die Krankschreibung offiziell an – es wird also auch weiterhin Krankengeld überwiesen. Die Betreuung des Einzugliedernden erfolgt dabei in enger Abstimmung mit dem behandelnden Arzt.